Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen für alle Rechtsgeschäfte mit uns, der Firma Freischicht GmbH, Rubbertskath 12, 46539 Dinslaken (nachfolgend auch kurz „Freischicht“ genannt). Sie gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Der Vertragspartner von Freischicht wird nachfolgend „Kunde“ bezeichnet.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle unsere Angebote und Verträge. Sie sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages. Abweichende allgemeine Geschäfts-bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn das von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Die Durchführung von Leistungen durch uns ist nicht als Zustimmung zu den allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Kunden zu werten.

1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden müsste.

2. Vertragsschluss und Vertragsbestandteile

2.1 Freischicht erbringt aufgrund gesonderter Beauftragung durch den Kunden Dienstleistungen aus den Bereichen Beratung, Erstellung von Konzepten, Planung, Gestaltung, Produktion, Werbung einschließlich der Schaltung jeglicher Werbemaßnahmen, sowie sonstige Leistungen nach Absprache. Die Tätigkeit im Werbebereich umfasst regelmäßig die projektbezogene Planung, Entwicklung, Gestaltung und Durchführung der anfallenden Werbe- und Verkaufs-förderungsmaßnahmen und die projektübergreifende zeitliche Koordination der verabschiedeten Maßnahmen sowie die Organisation und Überwachung der Produktion bzw. nach Absprache die Produktion des notwendigen Werbematerials.

2.2 Freischicht ist berechtigt, sich bei der Erbringung ihrer Leistungen der Mithilfe von Subunternehmern (Dritte) zu bedienen. Mit Zustimmung des Kunden und der Agentur können von Freischicht empfohlene Dritte auch direkte Vertrags-verhältnisse mit dem Kunden schließen, sofern dies sinnvoll ist und zur Prozessoptimierung dient.

2.3 Die im Einzelfall von Freischicht zu erbringenden Dienstleistungen sind im Angebot und der Angebotsannahme, oder in der Auftragsbestätigung oder im schriftlichen Vertrag oder in den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen und in sonstigen Leistungsbeschreibungen enthalten. Mit Abschluss des Vertrages über die Beauftragung werden die Leistungen festgelegt. In der Regel unterbreitet Freischicht dem Kunden vor Beginn jeder kostenauslösenden Tätigkeit ein schriftliches Angebot auf Basis der bei Freischicht üblichen Stundensätze.

Mit der Gegenzeichnung des Angebots erteilt der Kunde Freischicht den konkreten Auftrag (Vertrag).

2.4 Der Kunde kann das Angebot auch durch schlüssiges Handeln annehmen, wie z.B. durch Mitarbeit am Konzept oder in der Entwurfsphase oder durch Entgegennahme einer vereinbarten Projektpräsentation.

2.5 Die Basis für die jeweils konkret von Freischicht zu erbringende Tätigkeit bildet in der Regel das Briefing des Kunden. Das Briefing kann aktualisiert werden. Wird das Briefing nur mündlich durchgeführt, so wird im Anschluss nach Absprache durch den Kunden oder durch Freischicht ein entsprechendes weiteres Briefing erstellt, zwischen den Vertrags-parteien abgestimmt und zur verbindlichen Arbeitsgrundlage für Freischicht. Das weitere Briefing kann auch Teil eines Angebotes ein.

2.6 Die Kampagnenführung (kontinuierliche Marktbeobachtung, proaktive Kampagnenlenkung, Erfolgskontrolle) obliegt dem Kunden. Sollte Freischicht diese Leistungen übernehmen, wird dafür eine gesonderte Vereinbarung über Leistungsumfang und Honorar geschlossen.

3. Vergütung

3.1 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Regelmäßig wird die Vergütung für jede vom Kunden gewünschte bzw. vorgeschlagene einzelne Leistung zwischen Freischicht und dem Kunden gesondert vereinbart.

3.2 Ergeben sich aus zunächst nicht vorhersehbaren Gründen Abweichungen vom Angebot, wird der Kunde rechtzeitig unterrichtet. Belaufen sich die aufgrund der Abweichungen entstehenden Mehrkosten auf mehr als 10% des ursprünglichen Angebotsvolumens, ist Freischicht berechtigt, dem Kunden ein entsprechend angepasstes Nachtragsangebot zu unterbreiten.

3.3 Soweit nicht anders vereinbart, beinhalten alle Honorare je 2 Korrekturphasen bzw. Alternativen, die erforderlich sind, falls Vorschläge nicht die Zustimmung des Kunden finden und mehrmals vorgelegt werden müssen. Sollten die Korrekturphasen und geforderten Alternativen den üblichen Rahmen (zwei Korrekturen) übersteigen – so werden die weiteren Korrekturphasen und Alternativen gesondert von Freischicht angeboten und berechnet. Freischicht und der Kunde verpflichten sich wechselseitig, gemeinsam daraufhin zu arbeiten, dass Entwürfe möglichst wenige Korrekturphasen durchlaufen bzw. dass möglichst wenige Alternativen erforderlich werden.

3.4 Leistungen Dritter (z.B. Fotografen, Druckereien etc.) werden in der Regel, soweit nicht anders vereinbart, direkt an den Kunden berechnet. Die Rechnungen gehen zunächst zur Prüfung an Freischicht und werden dann an den Kunden zur Begleichung weitergeleitet.

3.5 Die Abrechnung von Mediabuchungen wird fallbezogen individuell vereinbart.

3.6 Freischicht berechnet, wenn in einzelnen Projektverträgen nichts anderes vereinbart wurde, grundsätzlich Reisekosten zum Sitz des Kunden oder Kundenterminen an anderen Orten, bei Nutzung agentureigener Fahrzeuge zum Pauschalsatz von 1,00 Euro pro Kilometer. Bei Nutzung von Bahn, Flugzeug, Taxi und Mietwagen werden dem Kunden die Originalkosten nach Beleg zuzüglich einer Agenturprovison (AE) von 15% weiterberechnet.
Dabei wird Freischicht, soweit sinnvoll, stets die günstigste Reisemöglichkeit (z.B. bei Flügen Sonderangebote oder Economy Class) wählen. Beide Vertragsparteien sind bestrebt, Besprechungen auf den Sitz des Kunden und den Sitz von Freischicht gleichmäßig zu verteilen.

3.7 Sofern der Kunde Freischicht Aufträge erteilt hat und diese ändert und/oder abbricht, ist er gegenüber Freischicht zum Ersatz aller angefallenen Kosten (einschließlich eventuell anfallender Provisionen und Honorare) verpflichtet, es sei denn, Freischicht hat schuldhaft Veranlassung zur Änderung oder zum Abbruch gegeben.

3.8 Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen steht Freischicht ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8,12% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (Stand 01.07.2020) zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Mahnkosten und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Investitionen gehen zu Lasten des Kunden.

3.9 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder umfasst mehrere Einheiten, so kann Freischicht dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teil-leistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen zum Zeitpunkt der Rechnungstellung noch nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen.

3.10 Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes ist Freischicht berechtigt, dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr zu berechnen: ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen vor Beginn des Auftrages 80%.

3.11 Alle in den Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Künstlersozial-abgaben, Zölle, oder auch sonstige nachträglich entstandenen Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet.

3.12 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von Freischicht sind unverzüglich nach Rechnungserhalt, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

4. Urheber- und Nutzungsrechte

4.1 Die mit dem jeweiligen Auftrag erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars an allen final verabschiedeten Leistungs-ergebnissen, die im Rahmen dieser Vereinbarung von St Freischicht oder im Auftrag von Freischicht von Dritten geschaffen wurden, uneingeschränkt und exklusiv alle übertragbaren Nutzungsrechte. Die Rechte-übertragung gilt mit der vollständigen Vergütung der jeweiligen Leistung bzw. des jeweiligen Projekts als vollzogen und bedarf keiner weiteren Vereinbarung. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt für die Nutzung im Territorium der Bundes-republik Deutschland. Die Einräumung von Nutzungs-rechten über dieses Territorium hinaus bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

4.2 Der Kunde ist berechtigt, die Leistungsergebnisse von Freischicht für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.

4.3 Nachahmungen der von Freischicht entwickelten Leistungsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder im Original noch im Zuge einer Reproduktion über den Vertragszweck hinaus nachgeahmt oder sonst wie kopiert werden.

4.4 Über den Umfang der Nutzung steht Freischicht auf Wunsch ein Auskunftsanspruch zu.

5. Zusatzleistungen

5.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

5.2. Die Produktionsüberwachung durch Freischicht erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei der Übernahme der Produktions-überwachung ist Freischicht berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Kunden – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Ferner ist Freischicht berechtigt, für diesen Aufwand ein Honorar zu berechnen.

5.3. Vor der Ausführung und Vervielfältigung wird Freischicht dem Kunden Korrekturmuster vorlegen.

6. Lieferfristen und Fertigstellungstermine

6.1 Bei einer termingebundenen Maßnahme werden sich Agentur und Kunde zu Beginn der Vorbereitung der Maßnahme über die zeitlichen Abläufe verständigen.

6.2 Vereinbarte Lieferfristen und /oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die Einhaltung des Termins nicht durch Umstände, die Freischicht nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Dementsprechend sind Lieferfristen und Fertigstellungstermine für Freischicht nur dann verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtheften) ordnungsgemäß erfüllt hat. Durch Verzögerungen auf Kundenseite kann eine fristgerechte Terminhaltung nicht mehr gewährleistet werden.

6.3 Die Lieferverpflichtungen von Freischicht sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von Freischicht zur Versendung gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.

7. Geheimhaltungspflicht

7.1 Freischicht verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertrags-zweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.

7.2 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Freischicht, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase / Zusammenarbeit von Freischicht zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Der Kunde stellt der Freischicht alle für die Durchführung des Auftrags/Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von Freischicht sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

8.2 Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit Freischicht erteilen.

8.3 Der Kunde stellt sicher, dass auf Kundenseite ein entscheidungs-bevollmächtigter Ansprechpartner für den Direktkontakt mit Freischicht zur Verfügung steht, der bei Bedarf Gremienentscheide kanalisiert und gebündelt an Freischicht weitergibt.

8.4 Der Kunde prüft vorgelegte Layouts gewissenhaft und gibt sie verbindlich frei. Die Verantwortung für die Richtigkeit vom Kunden überprüfbarer Kriterien (z.B. Inhalt, Rechtschreibung) liegt nach Freigabe beim Kunden. Freigaben unter Vorbehalt sind ausgeschlossen.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Freischicht oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet Freischicht nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
9.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Freischicht oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Freischicht nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit von Freischicht, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung von Freischicht auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zum maximal doppelten Wert des Vertragsgegenstandes begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
9.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
9.2.5 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern Freischicht einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
9.2.6 Der Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

9.3 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Freischicht erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Kunde z.B. durch Werbe-maßnahmen gegen gesetzliche Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, des Markenrechts und /oder gegen andere bestehende Gesetze verstößt. Der Kunde stellt Freischicht insoweit von sämtlicher Ansprüchen Dritter frei.

9.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit für Bild und Text. Die Haftung von Freischicht für Satz- und sonstige Fehler ist dementsprechend ausgeschlossen, sobald der Kunde die Druckfreigabe erklärt hat, d.h., wenn der Kunde die Korrekturabzüge, Andrucke, Blaupausen, sowie elektronische Daten schriftlich oder mündlich freigegeben hat. Bei Änderungen nach Druck-genehmigung gehen alle Kosten einschließlich eventueller Folgekosten zu Lasten des Kunden.

9.5 Für die von Kunden freigegebenen Entwürfe, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen haftet Freischicht nicht.

9.6 Für die wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vertraglichen Leistungsergebnisse haftet Freischicht nicht.

9.7 Freischicht übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Verwendung der von Kunden gestellten Bilder, Daten und Schriften.

9.8 Freischicht haftet nicht für in Werbemaßnahmen enthaltene Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Auch haftet Freischicht nicht für die Wirkung der von ihr entwickelten und empfohlenen werblichen Maßnahmen. Der Kunde stimmt darin überein, dass Werbe- und Kommunikationserfolge nicht garantiert werden können.

9.9 Soweit Freischicht notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer /Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen von Freischicht. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/ Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit etwaige gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

9.10 Von Freischicht gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, jedenfalls jedoch binnen drei Werktagen und in jedem Falle aber vor einer Weitergabe, zu prüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Kunden.

9.11 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben.

10. Besondere Vorschriften für Werkverträge

Die nachfolgenden Regelungen zur Erbringung von werkvertraglichen Leistungen gemäß diesem Abschnitt 10 finden auf alle Vertrags-beziehungen zwischen Freischicht und dem Kunden im Zusammenhang mit Werkverträgen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen Freischicht und dem Kunden etwas anderes vereinbart ist.

10.1 Verlangt Freischicht nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Kunde durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

10.2 Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

10.3 Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

10.4 Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

10.5 Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

10.6 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde unverzüglich geltend zu machen.

10.7 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit er sie zu diesem Zeitpunkt nicht schon trägt.

10.8 Die Gewährleistungsfrist für alle Werkleistungen, die keine Bauleistungen sind, beträgt 1 Jahr.

10.9 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde Freischicht eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Freischicht der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung zur Verfügung steht.

10.10 Ist Freischicht zur Nacherfüllung verpflichtet, kann Freischicht diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

10.11 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung durch Freischicht.

10.12 Der Kunde kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

10.13 Freischicht steht im Falle der Kündigung gemäß vorstehender Ziffer 10.12 die vereinbarte Vergütung zu. Freischicht muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft und ihres Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).

10.14 Die bis zur Kündigung ausgeführten Leistungen sind auf der Basis der vereinbarten Vergütung abzurechnen. Freischicht kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.

10.15 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

10.16 Freischicht kann Aufmaß und Abnahme der von ihr ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; Freischicht hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.

11. Verwertungsgesellschaften

11.1 Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise an die Gema, abzuführen. Werden diese Gebühren von Freischicht verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese Freischicht gegen Nachweis zu erstatten.

11.2 Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen und konzeptionellen Geschäftsbereich an eine nicht-juristische Person bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten sein kann. Diese Abgabe trägt der Kunde. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

12. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

12.1 Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von Freischicht angefertigt werden, verbleiben bei Freischicht. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden.

12.2 Freischicht schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

13. Media-Planung und Media-Durchführung

13.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt Freischicht nach bestem Wissen auf Basis der zum Zeitpunkt der Auftragsausführung zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet Freischicht dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

13.2 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist Freischicht nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Hierfür kann eine Handlingpauschale in Rechnung gestellt werden. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet Freischicht nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen Freischicht entsteht dadurch nicht.

14. Abwerbeverbot

14.1 Freischicht und der Kunde verpflichten sich wechselseitig, selbst oder über Dritte während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses und für weitere 12 Monate nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter der jeweils anderen Vertragspartei abzuwerben.

14.2 Als „Abwerben“ wird das Rekrutieren von Mitarbeitern der jeweils anderen Vertragspartei oder des Kunden oder Endkunden durch das Anbieten von Anreizen zur Aufnahme einer Tätigkeit verstanden.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1 Freischicht behält sich das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden bestehenden Verbindlichkeiten ausdrücklich vor.

15.2 Bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten dürfen die gelieferten Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungs-übereignungen und Verpfändungen untersagt. Auch ist das marken- oder patentrechtliche Anmelden (z.B. Markenschutz) für von Freischicht entwickelte Leistungen vor Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht zulässig.

15.3 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des gelieferten Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

16. Sonstiges

16.1 Der Kunde sichert zu, über alle behördlichen Erlaubnisse zu verfügen und alle behördlichen Anmeldungen vorgenommen zu haben, die für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind und, soweit erforderlich, rechtzeitig für deren Erneuerung/Verlängerung zu sorgen.

16.2 Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus der Bestellung kann der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Freischicht auf Dritte übertragen.

16.3 Ergänzungen, Änderungen oder Aufhebung dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen und /oder der Bestellung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Bei Änderungen oder Ergänzungen ist die Schriftform auch durch Mitteilung per Telefax oder E-Mail gewahrt.

16.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen Freischicht und dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

16.5 Freischicht ist berechtigt, auf Internetseiten oder im Rahmen anderweitiger
Unternehmenskommunikation mit Namen und Firmenlogo des Kunden auf die jeweilige Geschäftsbeziehung hinzuweisen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

16.6 Freischicht darf die von ihr entwickelten Leistungsergebnisse angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Freischicht und dem Kunden ausgeschlossen werden.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

17.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die mit dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen Rechtsordnungen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentums-vorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache. Für grenzüberschreitende Verträge gelten die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln (z.B. Incoterms) in der jeweils gültigen Fassung.

17.2 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Freischicht. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Sitz bei Klageerhebung nicht bekannt ist.